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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 454/16
- vom
- 8. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Flensburg vom 29. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 mit der Maßgabe
- (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
- im Übrigen freigesprochen wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2016).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Mutzbauer
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- Sander
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- Berger
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- ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR454.16.0
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- Schneider
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- Feilcke
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