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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 445/18
  4. vom
  5. 27. November 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR445.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. April 2018
  14. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
  15. gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen, davon in
  16. zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger
  17. Urkundenfälschung, des Betruges, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges und der Hehlerei schuldig
  18. ist;
  19. b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im
  20. Fall 4 der Urteilsgründe auf sechs Monate Freiheitsstrafe
  21. festgesetzt wird.
  22. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  23. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und
  28. bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 83.680 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den
  29. aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
  30. Abs. 2 StPO.
  31. 2
  32. 1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß
  33. § 263 Abs. 5 StGB hält im Fall 4 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht
  34. stand.
  35. 3
  36. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und
  37. die beiden gesondert Verurteilten O.
  38. und D.
  39. sowie weitere Beteiligte
  40. übereingekommen, arbeitsteilig in einer Vielzahl von Fällen unter Vorspiegelung
  41. ihrer Zahlungswilligkeit Kraftfahrzeuge und Baumaschinen zu erwerben und
  42. anschließend unter Verdunkelung ihrer fehlenden Eigentümerstellung zum finanziellen Vorteil jedes Beteiligten weiter zu verkaufen. Nachdem auf diese
  43. Weise der Angeklagte zusammen mit drei Mittätern zunächst am 21. Dezember 2016 von dem Geschädigten E.
  44. einen Lkw nebst Fahrzeugpapieren
  45. und Schlüsseln ausgehändigt erhalten hatte (Fall 3 der Urteilsgründe), der noch
  46. am selben Tag weiterverkauft worden war, kam der Angeklagte mit O.
  47. und dem gesondert Verfolgten L.
  48. – den die Strafkammer nicht zu den Ban-
  49. denmitgliedern zählt – überein, von dem vertrauensseligen Geschädigten
  50. -4-
  51. E.
  52. auch noch Bargeld betrügerisch zu erlangen. Unter einem Vorwand
  53. nahm der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe erneut Kontakt zu dem Geschädigten auf und bat ihn um eine darlehensweise Zahlung von 5.000 €. Den
  54. wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten und seiner Rückzahlungsbereitschaft vertrauend, übergab ihm der Geschädigte am 28. Dezember 2016 das
  55. Geld.
  56. 4
  57. b) Diese Feststellungen tragen die rechtliche Bewertung einer bandenmäßigen Tatbegehung im Fall 4 nicht. Die ursprüngliche Verabredung von Betrugstaten und die hierzu geplante Vorgehensweise bezogen sich auf Fahrzeuge und Baumaschinen als unmittelbare Tatbeute und erfassten nicht die Erschleichung eines Gelddarlehens. Eine entsprechende Erweiterung der Bandenabrede hat das Landgericht nicht festgestellt. Den Qualifikationstatbestand
  58. des § 263 Abs. 5 StGB hat es mithin zu Unrecht bejaht.
  59. 5
  60. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung
  61. des § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen Betruges, weil auszuschließen ist, dass sich weitere Feststellungen treffen lassen, die zu einer anderen
  62. rechtlichen Bewertung der Tat führen könnten. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
  63. 6
  64. d) Der Senat hat die Einzelstrafe für Fall 4 gemäß § 354 Abs. 1 StPO
  65. analog auf die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 StGB herabgesetzt. Mit der
  66. rechtsfehlerfreien – gegenüber der Bandenabrede weitergehenden – Feststellung der Gewerbsmäßigkeit durch das Landgericht liegt das Regelbeispiel des
  67. besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor; die Erwägungen, mit denen es bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall der
  68. -5-
  69. Qualifikation nach § 263 Abs. 5 2. Halbsatz StGB verneint hat, sprechen gleichermaßen gegen eine Entkräftung der Indizwirkung dieses Regelbeispiels.
  70. Auswirkungen der Herabsetzung der Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe
  71. sind angesichts der Höhe der übrigen fünf Einzelstrafen (Einsatzstrafe: zwei
  72. Jahre Freiheitstrafe) auszuschließen.
  73. 7
  74. 2. Die Höhe des eingezogenen Wertersatzes begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Begründung der Einziehungsentscheidung
  75. auch nicht erörtern müssen, ob bei dem nur im Zusammenhang mit der Strafzumessung erwähnten Fahrzeug, das „als Einziehungsgegenstand beschlagnahmt“ war und dessen amtlicher Verwertung der Angeklagte freiwillig zustimmte (UA S. 13), ein wirksamer Verzicht auf einen Vermögensgegenstand vorgelegen haben könnte, der sich auf die Höhe des noch abzuschöpfenden Wertes
  76. von Taterträgen auswirken kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2000
  77. – 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02,
  78. BGHSt 48, 40, und vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278; Beschlüsse vom 18. November 2015 – 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83, 84, und
  79. vom 6. Juni 2017 – 2 StR 490/16). Denn insofern liegt nach den Urteilsgründen
  80. nahe, dass der PKW bei den Straftaten Verwendung fand und sich die Erklärung auf ein Tatmittel als Gegenstand einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB
  81. bezogen hat; ein diesbezüglicher Verzicht wäre für den Umfang der nach § 73c
  82. StGB angeordneten Vermögensabschöpfung von vornherein unbeachtlich gewesen. Aber selbst wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein (weiteres) Surrogat
  83. für zunächst erlangte Tatbeute im Sinne des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt
  84. hätte, das der Angeklagte als Leistung erfüllungshalber zur Befriedigung des
  85. -6-
  86. staatlichen Wertersatzanspruchs hätte „freigeben“ können, wäre dieser Anspruch erst mit der Verwertung (teilweise) erloschen. Auch in diesem Fall hätte
  87. somit der Wertersatzanspruch zum Zeitpunkt der Einziehungsanordnung noch
  88. in der vollen Höhe der vom Landgericht rechtsfehlerfrei berechneten Beuteerlöse bestanden.
  89. Mutzbauer
  90. Sander
  91. Berger
  92. Schneider
  93. Köhler