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- 5 StR 437/13
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 7. November 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- 4.
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- wegen Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben- und
- Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- 1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten
- Verfahrensrügen der Angeklagten L.
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- , D.
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- und B.
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- sind jedenfalls
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- mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom
- 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. August 2013 – 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 – 1 StR 237/13
- Rn. 8 f.).
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- 2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Angeklagten D.
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- eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH,
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- Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81,
- BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen („Rechtsfolgenlösung“) zugebilligt
- hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die
- Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tatbezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts- und schuldmindernder Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 – 5 StR 434/94,
- BGHSt 41, 72, 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt
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- -3-
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- insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei
- der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke
- übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.
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- Basdorf
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- Sander
- Dölp
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- Schneider
- König
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