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951 B

  1. 5 StR 435/13
  2. (alt: 5 StR 613/12)
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 8. Oktober 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2
  13. StPO als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  15. die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
  16. Auslagen zu tragen.
  17. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der
  18. Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen
  19. Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.
  20. Basdorf
  21. Schneider
  22. Berger
  23. König
  24. Bellay