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- 5 StR 421/13
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 7. November 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Untreue
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- hier: Anhörungsrüge
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
- des Senats vom 23. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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- G r ü n d e
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- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
- Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2013 mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen
- hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. November 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
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- 2
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen
- Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
- worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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- Basdorf
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- Sander
- Berger
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- Schneider
- Bellay
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