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  1. 5 StR 383/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 13. November 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Betrugs
  8. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten nach § 356a StPO
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor
  13. Erlass der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  14. G r ü n d e
  15. 1
  16. Zu dem sachlichrechtlichen Einwand des Verurteilten, die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ließen nicht erkennen, von
  17. welcher Schadenshöhe das Landgericht ausgegangen sei, hat der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Zuschrift vom 9. September 2008 Stellung genommen. Dies räumt der Verurteilte im Übrigen selbst in seiner Anhörungsrüge ein. Dem angefochtenen Urteil sind sowohl die Wiederbeschaffungswerte der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übergabe und damit der Tatvollendung (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21) als auch die nach Tatvollendung geleisteten Ratenzahlungen zur Bestimmung der von den Finanzierungsbanken endgültig erlittenen Vermögensverluste (vgl. dazu BGH
  18. wistra 2007, 457) hinreichend deutlich zu entnehmen.
  19. 2
  20. Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt bei seiner Antragsschrift
  21. vom 5. August 2008 die vom Verurteilten bereits zuvor dem Landgericht
  22. übermittelten Ausführungen zur Sachrüge nicht vorliegen hatte, begründet
  23. ebenfalls keine Gehörsverletzung. Zu diesen Ausführungen hat der Generalbundesanwalt am 9. September 2008 ergänzend Stellung genommen. Die
  24. -3-
  25. Ausführungen des Verurteilten zu einer „psychologischen Festlegung“ liegen
  26. neben der Sache.
  27. Brause
  28. Raum
  29. Schneider
  30. Schaal
  31. Dölp