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  1. 5 StR 382/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. November 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
  10. beschlossen:
  11. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  12. Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2009 gemäß § 349
  13. Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
  14. Feststellungen aufgehoben.
  15. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
  16. unbegründet verworfen.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
  18. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  19. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  20. zurückverwiesen.
  21. G r ü n d e
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
  23. 1
  24. Erpressung in zwei Fällen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  25. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  26. 2
  27. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der
  28. Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993
  29. -3-
  30. Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung wöchentlich
  31. etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA S. 6). Der Angeklagte ist
  32. „drogenabhängig“ und „die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt“ (UA
  33. S. 73 f.).
  34. 3
  35. Das – sachverständig nicht beratene – Landgericht hat von der Anordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen Äußerungen
  36. „immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgefährtin
  37. … erwartet, dass sie ‚von den Drogen loskommt’, er selbst für sich diese
  38. Forderung jedoch nicht aufstellt“ (UA S. 76). Damit ist die Auffassung der
  39. Strafkammer nicht tragfähig begründet. Abgesehen davon, dass das Landgericht den zutreffenden gesetzlichen Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im Anschluss an BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann
  40. die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich
  41. bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste. Ob hier eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines
  42. Sachverständigen
  43. NStZ-RR
  44. 2003,
  45. (§ 246a
  46. 214;
  47. StPO)
  48. BGH,
  49. zu
  50. beurteilen
  51. Beschluss
  52. vom
  53. haben
  54. 22.
  55. (vgl.
  56. BGH
  57. Dezember
  58. 2004
  59. – 2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch über
  60. die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu befinden haben wird, hebt
  61. der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf.
  62. Basdorf
  63. Raum
  64. Schneider
  65. Schaal
  66. König