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712 B

  1. 5 StR 379/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. September 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen räuberischer Erpressung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sowie der Mitangeklagte H
  13. Z
  14. im Fall II.2. der Urteilsgründe nur der
  15. versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Harms
  19. Häger
  20. Brause
  21. Schaal
  22. Gerhardt