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- 5 StR 354/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. Oktober 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen Mordes u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten K
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- und S
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- ge-
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- gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001
- werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Angeklagte K
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- hat die Kosten seines Rechtsmittels
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- zu tragen.
- Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I
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- , der sei-
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- ne Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten
- S
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- Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges
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- aufzuerlegen (§ 74 JGG).
- Basdorf
- Brause
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- Häger
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- Raum
- Schaal
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