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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 345/18
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- 11. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes
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- ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR345.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
- gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kiel vom 1. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
- jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:
- Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein
- Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird
- von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die
- Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt
- es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es
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- dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vorzutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkammer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat.
- Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem
- ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren
- Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine
- Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für
- eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zweifelhaft.
- Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2
- Satz 1 StPO.
- Mutzbauer
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- Schneider
- Hoch
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- Berger
- Köhler
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