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  1. 5 StR 339/08
  2. (alt: 5 StR 491/06)
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 11. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349
  13. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  14. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
  15. zu tragen.
  16. G r ü n d e
  17. 1
  18. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom
  19. 27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
  20. verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten
  21. erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  22. 2
  23. Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit
  24. der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern
  25. durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechseinhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen
  26. Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein aufgrund der Sachrüge beanstandet werden.
  27. 3
  28. Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache
  29. für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt
  30. auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich
  31. -3-
  32. bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) –
  33. insgesamt plausibel dargetan.
  34. 4
  35. Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht
  36. der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Gesamttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten
  37. mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorgehoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser
  38. Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer
  39. acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Urteil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein
  40. zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische
  41. Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Gesamtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausgeschlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.
  42. Basdorf
  43. Raum
  44. Schneider
  45. Brause
  46. Dölp