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  1. 5 StR 330/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. September 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Beihilfe zur Körperverletzung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten E
  12. gegen das Urteil des
  13. Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349
  14. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  16. die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen.
  18. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
  19. an:
  20. 1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der Grundlage
  21. mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung durch
  22. das Landgericht zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Sitzungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung angemessen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandensein
  23. der im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen
  24. nach dem Maßstab von BGHSt 41, 16 nicht.
  25. 2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1
  26. – Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsident des Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportkommission maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis der
  27. DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von Anabolika
  28. -3-
  29. an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige
  30. Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt verursachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren Unrechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die
  31. um der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben
  32. war. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperverletzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, nichts
  33. anderes als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.
  34. Harms
  35. Basdorf
  36. Raum
  37. Brause
  38. Tepperwien