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  1. 5 StR 312/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 28. Oktober 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
  11. Vorsitzender Richter Basdorf,
  12. Richter Dr. Raum,
  13. Richter Dr. Brause,
  14. Richter Schaal,
  15. Richter Dölp
  16. als beisitzende Richter,
  17. Bundesanwalt
  18. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  19. Rechtsanwalt
  20. als Verteidiger,
  21. Justizangestellte
  22. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  23. -3-
  24. für Recht erkannt:
  25. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  26. Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  27. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  28. – Von Rechts wegen –
  29. Gründe
  30. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
  31. 1
  32. gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten
  33. des Angeklagten eingelegte – in der Hauptverhandlung beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
  34. 2
  35. Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die
  36. Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur
  37. einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in
  38. sich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall.
  39. -4-
  40. 3
  41. 1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur
  42. Tatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach
  43. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB
  44. zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  45. 4
  46. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Alkohols die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt, die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege „nahe an dem Wert
  47. von 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig
  48. anzunehmen ist“ und die „sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung
  49. ergäben kein anderes Bild“. Damit wird die Annahme erheblich verminderter
  50. Schuldfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den
  51. Feststellungen ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche Verminderung der
  52. Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66;
  53. 49, 239).
  54. 5
  55. 2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom
  56. 2. März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie bei
  57. Begehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei
  58. begründet. Auch von nicht rechtskräftigen Verurteilungen kann eine Warnfunktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls
  59. strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
  60. Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 149/94; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.).
  61. Dies gilt insbesondere für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung.
  62. -5-
  63. 6
  64. Von einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf sämtliche
  65. Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden
  66. Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen.
  67. Basdorf
  68. Raum
  69. Schaal
  70. Brause
  71. Dölp