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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 295/18
  4. vom
  5. 28. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR295.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Zwickau vom 7. März 2018 wird als unbegründet verworfen.
  15. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten
  16. des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
  20. schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
  21. Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  22. 2
  23. Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich die mit der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Jugendkammer habe bei der Rechtsfolgenbestimmung falsche Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen zu seinem Nachteil gewertet.
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  25. 3
  26. 1. Das Landgericht hat zur Begründung schädlicher Neigungen „mit
  27. maßgeblichem Gewicht“ fortbestehende erhebliche Anlagemängel des Angeklagten darin gesehen, dass „er Gericht und Nebenkläger über seine finanzielle
  28. Leistungsfähigkeit infolge bestehender Erwerbstätigkeit zu täuschen suchte, um
  29. die Voraussetzungen für ein mildes Urteil zu schaffen“ (UA S. 13). Dies könne
  30. nicht mehr als zulässiges Prozessverhalten bewertet werden. Auch hat es bei
  31. der Bemessung der Jugendstrafe „insbesondere sein Verhalten im Prozess“
  32. berücksichtigt. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte einen Schadensersatzanspruch des Nebenklägers in Höhe von 5.000 Euro anerkannt und sich
  33. zu einer Ratenzahlung von 100 Euro monatlich verpflichtet. Zuvor hatte er
  34. wahrheitswidrig angegeben, mit monatlichen Netto-Einkünften von 1.000 Euro
  35. erwerbstätig zu sein.
  36. 4
  37. 2. Bedenklich wäre es, wenn die Jugendkammer in den falschen Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen ein unzulässiges
  38. Prozessverhalten (lediglich) gegenüber dem Gericht erblickt hätte. Denn einen
  39. Angeklagten trifft keine strafprozessuale Wahrheitspflicht. Ihm können daher
  40. regelmäßig falsche Angaben nicht angelastet werden. Dies gilt nicht nur dann,
  41. wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen
  42. sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13, StraFo 2013,
  43. 340 mwN), sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt. Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst
  44. überschritten, wenn das Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung
  45. enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom
  46. 8. April 2004 – 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617).
  47. -4-
  48. 5
  49. Hier kann bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass Adressat der Lüge des Angeklagten auch sein Opfer war, dessen Schadensersatzanspruch in der Hauptverhandlung eine Regelung fand und bei dem sich der Angeklagte, wenngleich
  50. vergeblich, zu entschuldigen suchte. Sein wahrheitswidriges Vorbringen war
  51. danach auch darauf gerichtet, den Nebenkläger zu täuschen. Ein solches betrugsnahes Verhalten unterfällt nicht dem Schutzbereich des nemo-teneturGrundsatzes und ist auch nicht vom Recht des Angeklagten auf Verteidigung
  52. gedeckt.
  53. Mutzbauer
  54. Schneider
  55. Mosbacher
  56. Berger
  57. Köhler