|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 247/18
- vom
- 11. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR247.18.0
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt an der Oder vom 1. Februar 2018 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz
-
- im
-
- Adhäsionsverfahren
-
- entstandenen
-
- besonderen
-
- Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.
-
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die Rüge, das Landgericht habe das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen und damit gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil keine Rechtsverletzung
- vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 2 StR 428/16, StV 2018,
- 205 f.).
- Die Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist jedenfalls unbegründet.
- Mutzbauer
-
- Schneider
- Hoch
-
- Berger
- Köhler
-
|