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  1. 5 StR 241/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 17. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen besonders schweren Raubes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
  10. beschlossen:
  11. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
  12. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
  13. als unbegründet verworfen.
  14. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  15. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  16. Cottbus zurückverwiesen.
  17. G r ü n d e
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
  20. Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
  21. 2
  22. Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner
  23. Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
  24. 3
  25. Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer
  26. umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten
  27. Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3
  28. StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im
  29. -3-
  30. engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) –
  31. lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen
  32. Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verweisung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall dargestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe
  33. werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.
  34. 4
  35. Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der
  36. Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls
  37. durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.
  38. Basdorf
  39. Raum
  40. Schneider
  41. Brause
  42. Dölp