|
|
- 5 StR 204/10
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- vom 22. Juli 2010
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Diebstahls u. a.
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom
- 22. Juli 2010, an der teilgenommen haben:
- Richter Dr. Brause
- als Vorsitzender,
- Richter Dr. Raum,
- Richterin Dr. Schneider,
- Richter Prof. Dr. König,
- Richter Bellay
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwältin
- als Verteidigerin,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
- -3-
-
- für Recht erkannt:
-
- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- Landgerichts Dresden vom 23. November 2009 wird verworfen.
- Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- – Von Rechts wegen –
- Gründe
-
- 1
-
- Das Landgericht hat den jetzt 27jährigen seit frühester Jugend psychisch kranken und süchtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen
- Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben
- Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
- Der Verurteilung lagen fünf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte während
- mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersuchungshaft zum Nachteil von Vollzugsbediensteten begangen hatte – versuchte Körperverletzung, Beleidigung, drei Fälle der Bedrohung –, ferner ein
- mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Diebstahl eines Mopeds. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt
- – gegen den Antrag des Generalbundesanwalts – erfolglos.
-
- 2
-
- Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB
- zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 56
-
- -4-
-
- Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter
- Haftverbüßungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht überschritten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung im
- umfassenden Geständnis des Angeklagten – in dessen Motivation keine ausschlaggebende Bedeutung gefunden werden muss – sowie in dem beträchtlichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass
- der in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich
- verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und
- nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird, was einen erheblichen
- Stabilisierungsfaktor ausmacht.
- 3
-
- Das Landgericht hat den Risikofaktor einer für die Behandlung ungünstigen „nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik“ (UA
- S. 13) beachtet und ihn durch Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Betreuung – die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung
- fraglos ausreichend konkret sind – im Ergebnis ebenso wenig als negativ
- ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten eingeräumte Beteiligung am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist – zumal
- angesichts der dem geständigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung für
- den Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten Strafvollstreckung – nicht unvertretbar.
-
- 4
-
- Das angefochtene Urteil lässt keine relevanten Lücken erkennen, die
- ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen müssten. Dass sich der
- psychiatrische Sachverständige konkret gegen die Voraussetzungen einer
- Strafaussetzung ausgesprochen hätte, ist dem Urteil, auf das die Überprüfung aufgrund der allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist, nicht zu entnehmen. Das Gericht musste für die Aussetzungsentscheidung den Rat des
-
- -5-
-
- Sachverständigen – der gemäß § 246a StPO zu einer Maßregel nach § 63
- StGB gehört wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen – weder einholen
- noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren.
-
- Brause
-
- Raum
- König
-
- Schneider
- Bellay
-
|