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- 5 StR 158/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. Mai 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009
- beschlossen:
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- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
- zu tragen.
- Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a
- StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe
- Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende
- Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.
- Basdorf
- Schneider
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- Brause
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- Schaal
- König
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