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- 5 StR 101/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 12. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011
- beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2010 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
- Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Die Gebühr wird um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der
- gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des
- Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 23. September 2006 begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs
- eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
- Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: fünf Jahre sowie ein Jahr und sechs
- Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.
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- Die mit der Sachrüge geführte Revision ist lediglich hinsichtlich der
- festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 3
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- 1. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 – 4 StR 61/90, BGHR StGB
- § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010
- – 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176).
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- 4
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- Das Landgericht hat „neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel
- der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen
- und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die
- Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist“
- (UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen
- Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.
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- 2. Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum für eine fehlerfrei
- gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB
- bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
- und der Erwägungen des Landgerichts vor dem Hintergrund des besonders
- engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil
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- desselben Opfers zu einem dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK geschuldeten sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre und drei Monate.
- Basdorf
- Schneider
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- Raum
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- Brause
- Bellay
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