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- 5 StR 100/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 3. April 2001
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001
- beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Das Gewicht der Anlaßtaten reicht – ungeachtet ausgebliebener schlimmer
- Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 – 5 StR 363/00 –). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des
- Beschuldigten – etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach
- §§ 1896 ff BGB – zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der
- weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet
- werden kann.
- Harms
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- Basdorf
- Tepperwien
- Gerhardt
- Brause
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