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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 94/03
- vom
- 24. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs u. a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
- I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen vom 18. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, vornehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von Strafen aus
- einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
- Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die,
- wie der Revisionsantrag und dessen Begründung deutlich machen, wirksam
- auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen Sachrüge
- Erfolg.
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- Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt
- hat, hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar bedacht, daß
- die indizielle Wirkung von Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263
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- Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Insbesondere kann auch das Vorliegen
- des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29
- Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92
- m.w.N.). Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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- Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten
- Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der
- Schuldfähigkeit bei „Spielsucht“ oder „Spielleidenschaft“ vgl. BGHR StGB § 21
- seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Hierbei wird er sich – auch wenn er dem
- gehörten Sachverständigen folgt – in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,
- an
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- die
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- die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO
- § 20 Rdn. 65 mit zahlr. Nachw.).
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- Maatz
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- Richter am Bundesgerichtshof Dr.h.c.Detter und
- Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
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- sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb
- an der Unterschriftsleistung verhindert.
- Maatz
- Ernemann
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- Sost-Scheible
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