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875 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 74/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 9. April 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
  12. daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstladekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt
  13. sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßgeblichen Einfluß.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Tepperwien
  17. Maatz
  18. Solin-Stojanoviæ
  19. Kuckein
  20. Ernem