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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 51/17
  4. vom
  5. 4. Oktober 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum Mord
  9. ECLI:DE:BGH:2018:041018B4STR51.17.0
  10. -2-
  11. Die
  12. Vorsitzende
  13. des
  14. 4. Strafsenats
  15. des
  16. Bundesgerichtshofs
  17. hat
  18. am
  19. 4. Oktober 2018 beschlossen:
  20. Der Antrag der Nebenkläger H.
  21. und Ha.
  22. , den Beschluss
  23. des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen
  27. Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer
  28. Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im laufenden Revisionsverfahren verstorben war, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und Entscheidungen über die Verfahrenskosten und Auslagen sowie über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen.
  29. 2
  30. Mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 17. Juli 2018 haben die Nebenkläger
  31. beantragt, den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische
  32. Sprache übersetzen zu lassen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig
  33. seien. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für
  34. eine Übersetzung des Beschlusses nicht vorliegen.
  35. 3
  36. 1. Die Entscheidung, ob einem Nebenkläger Schriftstücke zu übersetzen
  37. sind, richtet sich nach § 397 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG.
  38. 4
  39. Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält ein Nebenkläger, welcher der deutschen
  40. Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen
  41. nach Maßgabe des § 187 Abs. 2 GVG, soweit dies zur Ausübung seiner straf-
  42. -3-
  43. prozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 Satz 1
  44. GVG sieht für den sprachunkundigen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung
  45. in der Regel vor bei freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften,
  46. Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.
  47. 5
  48. 2. Dies zugrunde gelegt, besteht vorliegend kein Anspruch der Nebenkläger auf Übersetzung des Beschlusses vom 24. Mai 2018. Da das Verfahren
  49. eingestellt ist und Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft
  50. sind, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Nebenkläger die
  51. Übersetzung zur Ausübung von strafprozessualen Rechten benötigen würden.
  52. Allein die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung
  53. eines Schriftstückes begründet keinen Übersetzungsanspruch.
  54. 6
  55. Dies findet seine Bestätigung in der Entscheidung des Gesetzgebers,
  56. wonach § 187 Abs. 2 GVG nur bei nicht rechtskräftigen Urteilen regelmäßig
  57. eine Übersetzung vorsieht. Selbst der Angeklagte hat daher bei rechtskräftigen
  58. Erkenntnissen keinen Anspruch auf eine Übersetzung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Die Gewährleistungen der
  59. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010
  60. sind vorliegend nicht betroffen, da diese gem. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nur
  61. verdächtigen oder beschuldigten Personen („suspected or accused persons“)
  62. zustehen, mithin nicht dem Nebenkläger.
  63. Sost-Scheible