|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 51/16
- vom
- 1. März 2016
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
- Essen vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
-
- ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR51.16.0
-
- -2-
-
- Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom
- 3. Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung
- von DNA-Gutachten nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die
- „Wahrscheinlichkeiten“ in unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden, dass sich
- aber die vom Generalbundesanwalt unter anderem vermisste Angabe, wie viele
- Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S. 16: „über
- 16 unabhängige Systeme“). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in B.
- geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem I.
-
- stammt, wurde von der
-
- Sachverständigen und der Strafkammer hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu:
- Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15, juris Rn. 4).
-
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
- Mutzbauer
-
- Franke
- Quentin
-
|