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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 48/06
  4. vom
  5. 6. Juli 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Ergänzend bemerkt der Senat:
  14. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist
  15. bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags
  16. unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick
  17. auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die
  18. Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht
  19. prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die
  20. Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht
  21. mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
  22. -3-
  23. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  24. tragen.
  25. Tepperwien
  26. RiBGH Maatz ist infolge
  27. urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu
  28. unterschreiben
  29. Kuckein
  30. Tepperwien
  31. Solin-Stojanović
  32. Sost-Scheible