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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 659/07
  4. vom
  5. 6. Februar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
  15. 2.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und
  20. Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
  21. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
  22. gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
  23. des Angeklagten ergeben.
  24. 2
  25. Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag
  26. des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die
  27. Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht,
  28. den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine
  29. erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg-
  30. -3-
  31. losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationärer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat
  32. ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des
  33. Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
  34. Tepperwien
  35. Maatz
  36. Ernemann
  37. Solin-Stojanović
  38. Sost-Scheible