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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 596/11
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- 21. Dezember 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2011 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch
- dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
- des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011
- zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei
- Monaten verurteilt wird.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
- Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der gegen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der
- Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht über die
- Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen
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- Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser
- Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
- aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch
- wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Erwachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der Strafbefehl gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR
- 64/90, BGHSt 37, 34; HK-JGG-Schatz, 6. Aufl. § 31 Rn. 40 mwN). Obwohl die
- Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht vollständig vollstreckt war, hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung nicht
- erörtert.
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- Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO
- nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09 Rn. 3). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer
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- aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung
- des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin abgesehen hätte oder – bei Vornahme
- der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
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- Ernemann
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Cierniak
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- Bender
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