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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 584/15
- vom
- 17. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.1
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. August 2015 werden als unzulässig verworfen.
- Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und
- die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
- den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
- verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass „der Führerschein des Angeklagten entzogen“ und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten
- vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die
- Nebenkläger haben das vorbezeichnete Urteil lediglich mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge angegriffen.
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- 2
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- Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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- „Die Revisionen sind unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es
- grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies
- haben die Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit
- den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die
- Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem
- beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes
- Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003,
- 2 StR 35/03).“
- 3
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- Dem schließt sich der Senat an.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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