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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. Urteil
  4. 4 StR 573/07
  5. vom
  6. 28. Februar 2008
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
  12. 2008, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Tepperwien,
  15. Richter am Bundesgerichtshof
  16. Maatz,
  17. Athing,
  18. Richterin am Bundesgerichtshof
  19. Solin-Stojanović,
  20. Richter am Bundesgerichtshof
  21. Dr. Ernemann
  22. als beisitzende Richter,
  23. Staatsanwalt
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Justizangestellte
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. 1.
  32. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
  33. des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verworfen.
  34. 2.
  35. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
  36. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
  37. Staatskasse zur Last.
  38. Von Rechts wegen
  39. Gründe:
  40. 1
  41. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft,
  42. die ihre Revision auf die Freisprüche in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts
  43. gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
  44. 2
  45. 2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts
  46. ist unter Berücksichtigung des insoweit gegebenen eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2)
  47. nicht zu beanstanden.
  48. 3
  49. a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgründe
  50. (Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzei-
  51. -4-
  52. chen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu
  53. überzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen,
  54. dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T.
  55. nicht persönlich gekannt habe,
  56. nicht festgestellt habe werden können. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
  57. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine „Wiedergabe
  58. des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000“ sowie ein
  59. Eingehen auf einen „Vermerk des Kollegen R.
  60. vom 26. Mai 2000“ vermisst,
  61. kann sie mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Hierfür hätte es gegebenenfalls
  62. der Erhebung einer Verfahrensrüge (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO) bedurft. Den von
  63. der Beschwerdeführerin im Weiteren gerügten Widerspruch vermag der Senat
  64. nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl „polizeibekannt“ sein, ohne
  65. gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten „näher bekannt“ zu sein.
  66. 4
  67. b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe (Verletzung eines Dienstgeheimnisses anlässlich eines Telefonats mit Zoltan P.
  68. ) hält
  69. rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit war bestimmend für die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbezüglich jedenfalls nicht
  70. vorsätzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespräch seinen
  71. Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat.
  72. Hierbei handelt es sich um eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die
  73. vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den
  74. revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des
  75. Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist es nicht geboten,
  76. die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P.
  77. ) in den Urteilsgründen
  78. vollständig wiederzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 12
  79. m.N.). Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es
  80. -5-
  81. habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des § 353 b Abs. 1 Nr. 1
  82. StGB auch mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann.
  83. Tepperwien
  84. Maatz
  85. Solin-Stojanović
  86. Athing
  87. Ernemann