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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 533/00
  4. vom
  5. 20. März 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. I.
  14. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  15. Landgerichts Dortmund vom 23. August 2000
  16. 1.
  17. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit
  18. der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden
  19. ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und
  20. die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
  21. Auslagen der Staatskasse auferlegt;
  22. 2.
  23. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen
  24. und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.
  25. II.
  26. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  27. III.
  28. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
  29. Rechtsmittels zu tragen.
  30. Gründe:
  31. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  32. -3-
  33. Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
  34. Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte
  35. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur
  36. teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im
  37. übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  38. 1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in
  39. Österreich im August 1991 3 kg, bis "November 1991" dreimal 3 kg, im Mai
  40. 1992 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab Mitte
  41. April 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 %.
  42. 2. Das Landgericht hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2
  43. BtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem
  44. 22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an diesem Tag in Kraft getreten (BGBl 1992 I 1302, 1305, 1312). Die vor dem
  45. 22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
  46. Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).
  47. 3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben mit
  48. Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG
  49. a.F. fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erst
  50. durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1996 (Bd. II
  51. Bl. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich der
  52. bis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung ein-
  53. -4-
  54. getreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Januar 1999 – 4 StR 582/98).
  55. 4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zu
  56. Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten "bis November 1991" nur eine - nicht verjährte - im November 1991 und von den vier von
  57. August bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem 22. September 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265
  58. StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte
  59. gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  60. nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer als
  61. bisher hätte verteidigen können.
  62. 5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten
  63. Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und
  64. der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumessungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a
  65. Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz
  66. 2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vorliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzuwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93). Im Hinblick
  67. auf die - nach der Teileinstellung - verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 Jahr
  68. 6 Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat auch aus, daß
  69. die außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten
  70. -5-
  71. Freiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen
  72. (dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.
  73. Meyer-Goßner
  74. Maatz
  75. Athing
  76. Kuckein
  77. Ernemann