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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 520/14
  4. vom
  5. 18. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2014 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
  13. vom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  14. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  15. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. -2-
  18. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
  19. seiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:
  20. Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung
  21. zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der
  22. Revisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche“ umfassen muss oder ob das (Nicht-)
  23. Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im
  24. Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2014
  25. - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506).
  26. Hier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der
  27. Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben,
  28. deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO
  29. gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der
  30. Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftverschonung betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklagten heißt es ausdrücklich: „Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden
  31. auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.“ Der Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit
  32. der Revisionsverteidiger – nach Fühlungnahme mit den Instanzverteidigern – vorträgt, „bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen werden, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum“
  33. gestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als „bloße Mutmaßung“ bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der
  34. – vom Senat freibeweislich zu verwertenden – Äußerung der Vorsitzenden nicht einzuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat – auch
  35. unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung –
  36. nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden
  37. dokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haupt-
  38. -3-
  39. verhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen
  40. vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene „Möglichkeit einer
  41. Verständigung“ wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.
  42. Sost-Scheible
  43. Cierniak
  44. Bender
  45. Franke
  46. Quentin