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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 520/14
- vom
- 18. Dezember 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2014 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
- vom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
- seiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:
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- Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung
- zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der
- Revisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche“ umfassen muss oder ob das (Nicht-)
- Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im
- Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2014
- - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506).
- Hier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der
- Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben,
- deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO
- gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der
- Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftverschonung betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklagten heißt es ausdrücklich: „Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden
- auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.“ Der Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit
- der Revisionsverteidiger – nach Fühlungnahme mit den Instanzverteidigern – vorträgt, „bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen werden, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum“
- gestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als „bloße Mutmaßung“ bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der
- – vom Senat freibeweislich zu verwertenden – Äußerung der Vorsitzenden nicht einzuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat – auch
- unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung –
- nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden
- dokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haupt-
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- verhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen
- vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene „Möglichkeit einer
- Verständigung“ wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Bender
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- Franke
- Quentin
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