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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 514/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 8. Januar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts
  15. a)
  16. Rostock
  17. vom
  18. 19.
  19. Juli
  20. 2001
  21. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
  22. Mißbrauchs
  23. b)
  24. einer
  25. Schutzbefohlenen
  26. entfällt,
  27. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  28. 2.
  29. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  30. Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
  31. zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  32. 3.
  33. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  34. Gründe:
  35. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe
  36. von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-
  37. -3-
  38. geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
  39. mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
  40. 1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet, erweist sie sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen
  41. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  42. 2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung wegen tateinheitlich
  43. begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1
  44. Nr. 2 StGB haben. Die Urteilsfeststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nämlich nicht,
  45. daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ein Obhutsverhältnis im
  46. Sinne dieser Bestimmung bestand. Allein der Umstand, daß es sich bei dem
  47. Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach
  48. ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, 6, und 9). Dies gilt hier umso mehr, als das Tatopfer zur Tatzeit
  49. auf Antrag seiner leiblichen Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen untergebracht war und sich nur besuchsweise in
  50. dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus aufhielt.
  51. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zur
  52. Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung
  53. -4-
  54. ausdrücklich die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat (UA 20).
  55. Tepperwien
  56. Maatz
  57. Solin-Stojanoviæ
  58. Athing
  59. Ern