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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 484/16
  4. vom
  5. 20. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
  11. 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
  12. Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  13. 2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016,
  14. durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen
  15. wurde, ist damit gegenstandslos.
  16. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
  17. als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
  18. Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
  19. Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
  21. ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0
  22. -2-
  23. Ergänzend bemerkt der Senat:
  24. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht,
  25. da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss
  26. vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten
  27. Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
  28. Sost-Scheible
  29. Roggenbuck
  30. Quentin
  31. Cierniak
  32. Feilcke