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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 463/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 13. November 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November
  11. 2001 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
  13. Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Ergänzend bemerkt der Senat:
  15. Die Revision beanstandet mit der zu den §§ 250, 256 StPO
  16. erhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung des
  17. ärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, da
  18. es sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutachten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGH
  19. NStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsbericht
  20. auch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nachweis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte
  21. (vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem
  22. aufgezeigten Verfahrensverstoß, weil - wie auch die Revision
  23. einräumt - das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich
  24. der Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondern
  25. ausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesene
  26. frauenärztliche Gutachten abstellt (UA 12/13). Bei diesem
  27. Gutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 StPO
  28. verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde, was der Senat aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den
  29. -3-
  30. Briefkopf des Universitätsklinikums Essen trägt und von dem
  31. Leiter des Zentrums für Frauenheilkunde des Universitätsklinikums mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen von dem zuständigen Repräsentanten der Behörde selbst oder von einem seiner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen der
  32. Auffassung der Revision nicht an.
  33. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  34. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  35. notwendigen Auslagen zu tragen.
  36. Tepperwien
  37. Maatz
  38. Solin-Stojanoviæ
  39. Athing
  40. Ernemann