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983 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 453/06
  4. vom
  5. 21. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006
  10. einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Detmold vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die für sich genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumessungserwägung "Strafschärfend war dagegen das gesamte Tatbild zu berücksichtigen" (UA 7) gefährdet hier angesichts der verhängten sehr maßvollen Freiheitsstrafe den Bestand des Strafausspruches nicht.
  18. Tepperwien
  19. Maatz
  20. Ernemann
  21. Athing
  22. Sost-Scheible