|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 406/11
- vom
- 5. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
- 1.
-
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2011 im Schuldspruch - auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten
- N.
-
- und L.
-
- - dahin berichtigt, dass die Angeklagten
-
- schuldig sind des besonders schweren Raubes in zwei
- Fällen, jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
- 2.
-
- Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
-
- 3.
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu berichtigen. Diese Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die früheren Mitangeklagten N.
-
- und L.
-
- zu
-
- erstrecken.
-
- 2
-
- Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiellrechtlicher Würdigung auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte. Das Landgericht
- hat die gegen die erwachsenen Angeklagten N.
-
- und R.
-
- verhängten Stra-
-
- -3-
-
- fen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Weder bei dem Angeklagten R.
-
- noch bei dem früheren Mitangeklagten N.
-
- hat die Jugendkammer die zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des
- § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafschärfend verwertet. Die Berücksichtigung der
- Verwirklichung „jeweils mehrere(r) Straftatbestände“ zu Lasten der Angeklagten
- trifft unabhängig hiervon zu. Auch die formellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Unterbringung des früheren Mitangeklagten N.
-
- in der Siche-
-
- rungsverwahrung sind unverändert erfüllt. Die gegen den heranwachsenden
- Mitangeklagten L.
-
- verhängte Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht vor-
-
- rangig auf erzieherische Gesichtspunkte gestützt.
-
- Ernemann
-
- Roggenbuck
-
- Franke
-
- Cierniak
-
- Mutzbauer
-
|