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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 356/03
- vom
- 4. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
- der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom
- 22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai
- 2001 - verurteilt ist.
- Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines
- früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH
- NJW 1998, 465, 467).
- Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
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- -3-
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- Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
- und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
- 109 Abs. 2 JGG).
- Tepperwien
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- Kuckein
- Sost-Scheible
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- Athing
- Roggenbuck
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