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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 354/18
  4. vom
  5. 26. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen gefährlicher Körperverletzung
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 gemäß § 349
  13. Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Detmold vom 26. April 2018 werden als unbegründet verworfen, da die
  16. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  18. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und
  19. Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch
  20. haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
  21. notwendigen Auslagen zu tragen.
  22. ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR354.18.0
  23. -2-
  24. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. August 2018 bemerkt der Senat:
  25. Die Annahme des Landgerichts, die Verhängung von Jugendstrafe sei (allein)
  26. wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erforderlich, obwohl
  27. beide Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten seien und sich das konkrete Tatgeschehen spontan entwickelt
  28. habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Fallgestaltung zu beachtenden rechtlichen Maßstab, wonach schädliche Neigungen zu bejahen sein
  29. können, wenn schon vor der Tat entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel gegeben sind, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass die Angeklagten weitere Straftaten begehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 1993
  30. – 3 StR 618/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 6), hat die Strafkammer letztlich nicht verkannt. Denn sie hat aus der von besonderer Empathielosigkeit
  31. getragenen Tatausführung auf eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung beider Angeklagten schon vor der Tat geschlossen und erkennbar auch unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Lebenswegs beider Täter weitere auf schädliche
  32. Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel festgestellt.
  33. Dass die Strafkammer die zurechenbare Schuld der jugendlichen Angeklagten
  34. nicht, wie regelmäßig geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014
  35. – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 f.), auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts bewertet hat, erweist sich hier
  36. ebenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht bei beiden Angeklagten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB
  37. ausgegangen; vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatbild und zu den Tatfolgen
  38. -3-
  39. getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles nach
  40. Erwachsenenstrafrecht fern.
  41. Sost-Scheible
  42. Roggenbuck
  43. Quentin
  44. Franke
  45. Feilcke