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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 344/07
- vom
- 2. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben,
- soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen
- worden ist.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in
- Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie
- wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter
- gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
- und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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- -3-
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- 2
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- Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
- richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.
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- 3
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- Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der
- nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe
- getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
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- 4
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- Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
- Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das insofern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom
- Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
- StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
- dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil
- der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur
- Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.
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- -4-
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- 5
-
- Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
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- Tepperwien
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- Athing
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- Solin-Stojanović
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- RiBGH Dr. Ernemann
- ist infolge Urlaubs gehindert
- zu unterschreiben
- Tepperwien
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- Sost-Scheible
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