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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 341/16
  4. vom
  5. 1. September 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bankrotts u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR341.16.0
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. April 2016
  14. a) aufgehoben, soweit dort eine Gesamtfreiheitsstrafe von
  15. zwei Jahren unter Einbeziehung der in den Urteilen des
  16. Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom
  17. 26. August 2013 verhängten Einzelstrafen und Auflösung
  18. der im Urteil vom 26. August 2013 verhängten Gesamtstrafe gebildet wurde und
  19. b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:
  20. Der Angeklagte wird wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  21. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August
  27. 2013 und Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten
  28. eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen und Betruges verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die
  29. Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat Erfolg, soweit sie sich
  30. gegen die vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wendet, was zur
  31. „Wiederherstellung“ der vom Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 26. August
  32. 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ergebnis zur Bestätigung der
  33. vom Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt. Im Übrigen
  34. hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
  35. 2
  36. 1. Die Gesamtstrafenbildung hält der rechtlichen Überprüfung nicht
  37. stand.
  38. 3
  39. a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde
  40. der Angeklagte am 24. Oktober 2012 vom Amtsgericht Paderborn wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
  41. verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dort verhängten Einzelstrafen von zwei Monaten und drei Mal fünf Monaten wurden
  42. anschließend in die vom Amtsgericht Paderborn am 26. August 2013 wegen
  43. Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in
  44. drei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben
  45. -4-
  46. Fällen verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren einbezogen, deren Vollstreckung das Amtsgericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.
  47. 4
  48. b) Die unter Einbeziehung der in diesen Urteilen verhängten Einzelstrafen nunmehr vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft.
  49. 5
  50. Die Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Paderborn im Urteil
  51. vom 26. August 2013 war richtig. Da die nunmehr abgeurteilte erste Tat, mit der
  52. die Strafkammer die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, zum 29. Juli 2013
  53. fällige Sozialversicherungsbeiträge betraf (Fall III.A.1. der Entscheidungsgründe), diese Tat aber erst nach dem Urteil vom 24. Oktober 2012 begangen wurde, schied eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. Denn ungeachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB
  54. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510,
  55. 511) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine
  56. Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 – 4 StR
  57. 111/13, StraFo 2013, 345 f.; vom 17. November 2015 – 4 StR 276/15, StraFo
  58. 2016, 82 f.).
  59. 6
  60. c) Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit dort eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Damit ist die
  61. Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 26. August 2013 – mithin auch
  62. die dort unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
  63. Paderborn vom 24. Oktober 2012 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
  64. -5-
  65. Jahren und die dort bewilligte Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur
  66. Bewährung – „wiederhergestellt“.
  67. 7
  68. Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch die zweite vom Landgericht im
  69. angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe. Denn dort hätte die Strafe für die
  70. nunmehr abgeurteilte erste Tat (Nichtabführen der zum 29. Juli 2013 fälligen
  71. Sozialversicherungsbeiträge) von zwei Monaten einbezogen werden müssen.
  72. Dies holt der Senat nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtstrafe – unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe – auf die vom Landgericht bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
  73. Jahren fest (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) und fasst den Tenor entsprechend neu.
  74. 8
  75. 2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der
  76. Antragsschrift vom 1. August 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche
  77. halten der rechtlichen Überprüfung noch stand (vgl. zu den Anforderungen an
  78. die Urteilsfeststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 f., zu
  79. § 266a StGB: BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, denen angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des als Geschäftsführer von GmbHs erfahrenen und
  80. mehrmals einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie die Angaben der Insolvenzverwalter noch genügt ist).
  81. -6-
  82. 9
  83. 3. Der – auch infolge des drohenden Bewährungswiderrufs – lediglich
  84. geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
  85. Sost-Scheible
  86. Roggenbuck
  87. Mutzbauer
  88. Franke
  89. Quentin