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27 lines
915 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 338/06
  4. vom
  5. 14. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2006 gemäß § 349
  13. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2005 werden aus den
  15. Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  16. 28. August 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
  17. dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
  18. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
  19. und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Tepperwien
  21. Maatz
  22. Solin-Stojanović
  23. Kuckein
  24. Sost-Scheible