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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 325/18
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- 25. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- ECLI:DE:BGH:2018:250918B4STR325.18.0
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. September 2018 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2018 im Strafausspruch mit den
- Feststellungen aufgehoben.
- 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu
- einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
- wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten, mit der
- sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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- I.
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte, Mutter
- von zwei Kindern, nach zwei weiteren ungewollten Schwangerschaften Anfang
- April 2004 und Mitte 2008 das jeweils lebensfähig zur Welt gekommene Neu-
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- geborene unmittelbar nach der Geburt durch Versperrung der Atemwege. In
- beiden Fällen befürchtete sie die ablehnende Reaktion ihres Lebensgefährten,
- des Kindsvaters, und ihrer Mutter auf eine (weitere) Schwangerschaft sowie die
- mit dem Familienzuwachs einhergehenden finanziellen Belastungen. Beide Taten wurden erst im Januar 2018 entdeckt, da die Angeklagte die Leichen der
- Neugeborenen in einem Gefrierschrank versteckt hatte.
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- II.
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- 1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der
- Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten
- der Angeklagten erwogen, dass es ihr möglich gewesen wäre, Alternativen zu
- den Taten zu finden und die Kinder nicht zu töten, sondern sie beispielsweise
- zur Adoption freizugeben. Ihre Befürchtung, man werde ihr bei Bekanntwerden
- der Schwangerschaften im Familienkreis vorwerfen, sie sei nicht in der Lage, ihr
- Leben ordentlich zu führen und weitere Schwangerschaften durch Verhütung zu
- vermeiden, stelle keinen nachvollziehbaren Grund für eine Kindstötung dar.
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- 2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen mit Blick auf § 46
- Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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- a) Zwar hat sich die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatrichters zu orientieren
- und nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen (BGH,
- Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Das Landgericht hat aber im vorliegenden Fall im Ergebnis darauf abgestellt, dass die
- Angeklagte von den Taten hätte absehen können und müssen, weil sie keinen
- nachvollziehbaren Anlass zur Tatbegehung hatte. Dies stellt eine strafschärfen-
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- de Verwertung des Umstandes dar, dass die Tat überhaupt begangen wurde.
- Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich
- strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu
- Lasten des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. November 2010
- – 4 StR 532/10, StV 2011, 224 f.; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13,
- NStZ 2014, 512 ff.).
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- b) Die für sich genommen nicht schuldunangemessenen Einzelstrafen
- können daher ebenso wenig bestehen bleiben wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat sowohl die Festsetzung der Einzelstrafen als
- auch die Bemessung der Gesamtstrafe auf die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung gestützt; im Fall III. 1 der Urteilsgründe hat sie diese als einzigen Gesichtspunkt zu Lasten der Angeklagten herangezogen. Der Senat kann
- daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung zu einer niedrigeren Strafe gelangt
- wäre.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Franke
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- Quentin
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