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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 318/03
- vom
- 28. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten D.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2003
- a)
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- soweit es ihn betrifft,
- aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig ist,
- bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
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- b)
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- soweit es den Mitangeklagten Ü.
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- betrifft,
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- aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Mitangeklagte Ü.
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- im Fall II. 2 der gefährlichen
-
- Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter
- Nötigung schuldig ist,
- bb) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
- aufgehoben.
- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten D.
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- wegen Beihilfe zur ver-
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- suchten schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 2) zu einer Freiheitsstrafe
- von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Den nicht revidierenden Mitangeklagten Ü.
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- hat es wegen versuchter Brandstiftung (Fall
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- II. 1), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 2) sowie wegen
- Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
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- 1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten D.
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- betrifft, mit
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- der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
- übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Verurteilung des Angeklagten D.
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- im Fall II. 2 wegen Beihilfe zur
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- versuchten schweren räuberischen Erpressung hält der rechtlichen Prüfung
- nicht stand. Die in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereicherungsabsicht hat das Landgericht beim Haupttäter, dem Mitangeklagten Ü.
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- ,
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- nicht festgestellt. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung der Tat
- nicht bedacht, daß der Mitangeklagte den Geschädigten K.
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- K.
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- überfiel,
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- um von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der Tilgung
- einer noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Mitangeklagten und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten Schmerzensgeldforderung des verstorbenen Vaters des Mitangeklagten gegen K.
-
- K.
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- dienen
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- sollte (zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGH NJW 1995,
- 783). Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativen
- Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB
- § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß vom 21. März 2002
- - 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü.
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- verfolgte
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- Endziel der Rechtsordnung entsprach. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig,
- daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl.
- BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Daher hat sich der Mitangeklagte Ü.
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- insoweit nur der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23
-
- StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er tateinheitlich eine gefährliche
- Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Angeklagte
- D.
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- hat zu dieser Tat Beihilfe geleistet.
-
- Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert werden (§ 354
- Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte vom Mitangeklagten in den
- Tatplan eingeweiht war und wußte, daß der Mitangeklagte, den er zum Tatort
- fuhr und dort wieder abholte, bei dem Überfall auf K.
-
- K.
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- sich "eines
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- Schlag- oder Stichinstruments bedienen wollte" (UA 14).
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- Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht
- anders als geschehen verteidigen können, zumal der Tatvorwurf der Beihilfe
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- zur - tateinheitlich begangenen - gefährlichen Körperverletzung nach § 224
- Abs. 1 Nr. 2 StGB von der Anklage erfaßt war.
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- Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
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- 2. Gemäß § 357 StPO ist im Fall II. 2 die Änderung des Schuldspruchs
- auch auf den Mitangeklagten Ü.
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- als Haupttäter zu erstrecken. Dies hat zur
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- Folge, daß die insoweit gegen ihn verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben sind.
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- Hingegen folgt der Senat nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
- gemäß § 357 StPO die Aufhebung auch auf die im Fall II. 1 gegen den Mitangeklagten Ü.
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- verhängte Einzelstrafe zu erstrecken. Zwar erfolgte die allein
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- vom Mitangeklagten begangene Tat im Fall II. 1 ebenfalls vor dem Hintergrund
- des bestehenden Schmerzensgeldanspruchs gegen K.
-
- K.
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- . Gleichwohl
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- fehlt es an der für eine Anordnung des § 357 StPO erforderlichen Nämlichkeit
- der Tat (BGH bei Kusch NStZ 1996, 327 m.w.N.), da die Fälle II. 1 und II. 2
- nicht nur materiell-rechtlich sondern auch prozessual selbständige Taten im
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- Sinne des § 264 StPO darstellen. Der Senat ist trotz des insoweit entgegenstehenden Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlußwege zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
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- Tepperwien
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- Kuckein
-
- Athing
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- !#"
- ist wegen Urlaubs gehindert
- zu unterschreiben.
- Tepperwien
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- Sost-Scheible
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