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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 296/12
  4. vom
  5. 10. April 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 gemäß § 356a
  12. StPO beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14. März 2013 gegen
  14. den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 wird auf seine
  15. Kosten zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November
  19. 2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des
  20. Angeklagten hat keinen Erfolg.
  21. 2
  22. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff
  23. noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte
  24. zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten
  25. auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr
  26. das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen bei seiner
  27. Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
  28. -3-
  29. Schriftsatz vom 6. August 2012 vor. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner
  30. Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor
  31. allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche
  32. Prüfung des Urteils vorzunehmen.
  33. 3
  34. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht
  35. ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz
  36. der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO
  37. sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
  38. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des
  39. Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013
  40. – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein,
  41. StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
  42. -4-
  43. 4
  44. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
  45. des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006
  46. – 1 StR 50/06).
  47. Mutzbauer
  48. Roggenbuck
  49. Bender
  50. Cierniak
  51. Reiter