|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 292/03
- vom
- 28. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmig
- beschlossen:
- Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003,
- durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründet
- verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
-
- Gründe:
-
- Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des
- Angeklagten entschieden.
-
- Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zu
- der ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allgemein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August
- 2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erst
- am 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am
- 12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge
- zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beraten
- und
-
- -3-
-
- entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und
- hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.
-
- Tepperwien
-
- Kuckein
-
-
-
-
- Athing
-
- !"
-
|