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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 286/10
  4. vom
  5. 22. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2010 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1.
  14. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  15. Landgerichts Münster vom 4. Februar 2010 mit den
  16. Feststellungen aufgehoben,
  17. a)
  18. soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  19. Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie
  20. b)
  21. 2.
  22. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  23. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  24. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  25. 3.
  26. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen
  30. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  31. Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
  32. Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  33. -3-
  34. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
  35. 2
  36. bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. und 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
  37. 3
  38. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010
  39. hierzu ausgeführt:
  40. "Nach ständiger - vom Großen Senat bestätigter (BGHSt 50,
  41. 252, 256) - Rechtsprechung des BGH ist 'Handeltreiben' im
  42. Sinne der §§ 29 ff. BtMG 'jede eigennützige auf den Umsatz
  43. von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit'. Vorliegend hat
  44. das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das bei
  45. ihm bestellte Heroin als Lieferant 'besorgen und den Transport
  46. über die deutsch-niederländische Grenze durch einen Kurier
  47. organisieren' sollte (UA S. 8) und dies auch getan hat. Es hat
  48. jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte
  49. hierbei aus eigennützigen Motiven gehandelt hat. Ein - zumindest erwarteter - Gewinn liegt zwar nicht fern, da der Angeklagte den von K. und D. zu zahlenden Kaufpreis ausgehandelt hat (UA S. 8, 18) und auch in weiteren Fällen (UA
  50. S. 9) Heroin lieferte, andererseits aber hat die Kammer gerade
  51. nicht
  52. festgestellt,
  53. dass
  54. dem
  55. Angeklagten
  56. die
  57. - an den Kurier übergebene - Kaufpreissumme oder ein Teil
  58. davon zugeflossen ist (UA S. 26). Da das Gericht auch keine
  59. sonstigen vom Angeklagten aus den Geschäften zumindest
  60. erstrebten Vorteile festgestellt hat, fehlt es an der 'Eigennützigkeit', so dass die Verurteilung wegen Handeltreibens keinen
  61. Bestand haben kann. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden
  62. kann, dass noch Feststellungen dazu getroffen werden können, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur
  63. - fremdnützige - Beihilfe darstellten, sondern er doch irgendwelche materiellen oder immateriellen Vorteile gezogen oder
  64. dies zumindest angestrebt hat, bedarf die Sache insoweit
  65. neuer Verhandlung und Entscheidung".
  66. 4
  67. Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
  68. -4-
  69. Ernemann
  70. Solin-Stojanović
  71. Mutzbauer
  72. Roggenbuck
  73. Bender