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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 258/09
  4. vom
  5. 30. Juli 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der
  12. 4.
  13. Strafsenat
  14. des
  15. Bundesgerichtshofs
  16. hat
  17. nach
  18. Anhörung
  19. des
  20. Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
  21. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  22. 1.
  23. Auf die Revision des Angeklagten H.
  24. wird das Urteil
  25. des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit
  26. es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  27. 2.
  28. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
  29. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  30. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  31. 3.
  32. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  33. Gründe:
  34. 1
  35. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die
  36. auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
  37. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  38. 2
  39. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu
  40. Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlä-
  41. -3-
  42. gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht
  43. hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb
  44. von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren
  45. beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008.
  46. 3
  47. Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten
  48. Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
  49. nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen den
  50. Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der Senat kann nicht
  51. ausschließen, dass die den tatrichterlichen „Spielraum“ bei der Bestimmung der
  52. Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer
  53. Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus.
  54. Tepperwien
  55. Athing
  56. Ernemann
  57. Solin-Stojanović
  58. Mutzbauer