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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 258/09
- vom
- 30. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- Der
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- 4.
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- Strafsenat
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- hat
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- nach
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- Anhörung
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- des
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- Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten H.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit
- es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
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- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
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- Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die
- auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
- Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu
- Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlä-
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- gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht
- hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb
- von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren
- beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008.
- 3
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- Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten
- Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
- nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen den
- Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der Senat kann nicht
- ausschließen, dass die den tatrichterlichen „Spielraum“ bei der Bestimmung der
- Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer
- Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus.
- Tepperwien
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- Athing
- Ernemann
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- Solin-Stojanović
- Mutzbauer
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