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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 256/04
  4. vom
  5. 22. Juli 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig
  14. beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet
  16. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Zur Revision des Angeklagten Sch.
  18. bemerkt der Senat:
  19. Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
  20. Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelassen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat
  21. hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der
  22. Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.
  23. Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht
  24. hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit
  25. begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts
  26. Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Damit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung
  27. von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "früheren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbefehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
  28. -3-
  29. gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZRR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
  30. Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
  31. (Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Strafbefehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
  32. Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der
  33. im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April
  34. 2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe
  35. verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstrafe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der
  36. Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht
  37. eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
  38. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  39. tragen.
  40. Maatz
  41. Kuckein
  42. Ernemann
  43. Athing
  44. Sost-Scheible