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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 251/16
  4. vom
  5. 13. September 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  16. StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR251.16.0
  19. -2-
  20. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2016
  21. bemerkt der Senat:
  22. Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei dauerhaft nicht verhandlungsfähig gewesen, greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter
  23. ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der
  24. Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 2 StR
  25. 164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom
  26. 22. Oktober 1992 – 1 StR 575/92). Die Prüfung ergibt, dass der Sachverständige
  27. Prof. Dr. med. F.
  28. in
  29. einem
  30. umfassenden
  31. schriftlichen
  32. Gutachten
  33. vom
  34. 24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der
  35. Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigerufenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klinischen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufene Sachverständige Prof. Dr. med. F.
  36. haben eine Verhandlungsunfähigkeit
  37. bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der
  38. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
  39. Sost-Scheible
  40. Roggenbuck
  41. Franke
  42. Cierniak
  43. Quentin