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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 243/07
- vom
- 5. Juni 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Brandstiftung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
- 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend
- den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift
- verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte
- statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Sost-Scheible
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